Antragsverfahren – Neuerteilung

Die Neuerteilung ist das formelle Verfahren, mit dem du nach einer Entziehung deine Fahrerlaubnis bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde erneut beantragst. Grundlage ist § 20 FeV. Im Rahmen der Prüfung bewertet die Behörde insbesondere ein positives MPU-Gutachten, Abstinenznachweise bei Alkohol- oder Drogenfragestellungen, medizinische Unterlagen, Sehtest und Erste-Hilfe-Nachweise sowie die Erfüllung etwaiger Auflagen.

Ablauf Schritt für Schritt

  • Antragstellung: Persönlich oder schriftlich bei der Fahrerlaubnisbehörde; gewünschte Klassen, biometrisches Foto und Identitätsnachweis angeben.
  • Unterlagen nachreichen: u. a. Führungszeugnis, Auskunft aus dem Fahreignungsregister, Sehtest/ärztliche Bescheinigungen, Teilnahme- und Laborberichte (z. B. EtG/PEth).
  • MPU-Vorlage: Bei entsprechender Anordnung reichst du das positive MPU-Gutachten ein; Inhalt und Plausibilität müssen überzeugen.
  • Auflagenprüfung: Die Behörde kontrolliert, ob Auflagen erfüllt sind (z. B. Sperrfrist abgelaufen, Schulungsnachweise, Abstinenzzeiträume).
  • Bescheid/Erteilung: Bei positiver Entscheidung wird die Fahrerlaubnis neu erteilt; ggf. mit Nebenbestimmungen (z. B. Probezeit, Auflagen).

Erforderliche Nachweise

  • Identität & Passbild sowie Antragsformular
  • MPU-Gutachten (bei Anordnung) und Abstinenznachweise
  • Ärztliche/optische Nachweise (Sehtest, ggf. Facharzt)
  • Führungszeugnis und FAER-Auskunft

Tipps für eine reibungslose Neuerteilung

  • Frühzeitig Termine für MPU, Abstinenzprogramm und Unterlagen planen; Wartezeiten einkalkulieren.
  • MPU inhaltlich vorbereiten (Aufarbeitung, Strategien, Belege) und Dokumente vollständig abgeben.
  • Auflagen genau prüfen und fristgerecht erfüllen, um Verzögerungen zu vermeiden.

Mit einer vollständigen Antragstellung, einem schlüssigen positiven MPU-Gutachten und lückenlosen Nachweisen steigen deine Chancen auf eine zügige Neuerteilung der Fahrerlaubnis erheblich.

Hinweis: Verfahrensdetails können je nach Bundesland/Behörde variieren; maßgeblich sind die Vorgaben nach § 20 FeV und die individuelle Anordnung.

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